Präambel
In Deutschland sind ca. 10% der Bevölkerung von Dysphagie betroffen. Damit erlangen die Dysphagie-Diagnostik sowie die Dysphagie-Therapie im Gesundheitswesen zunehmend an Bedeutung.
Ziel dieses Vereins ist die weitgehende Beratung und Unterstützung von Logopäden und an der Rehabilitation betroffener Berufsgruppen im Dysphagie-Bereich. Davon ausgehend haben sich die nachstehend aufgeführten Personen zusammengeschlossen, um diese Leistungen in der Rechtsform eines einzutragenden Vereins zu erbringen.
Sie beschließen demgemäß folgende Satzung:
§ 1
Der Verein führt den Namen „Dysphagienetzwerk Deutschland“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e,V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Annaberg-Buchholz und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ § 52 der Abgabenordnung.
Der Verein kann regionale Stützpunkte zur Erfüllung der in §2 geregelten Aufgaben bilden. Die diesbezüglichen Entscheidungen obliegen dem Vorstand.
Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Logopäden und im Bereich der Dysphagie tätigem Fachpersonal durch Förderung und Durchführung ihrer Weiterbildung, ihre Beratung in der Leistungserbringung und in der Unterstützung ihrer organisatorischen Aufgabenstellungen (gemäß Abgabenordnung §52, Absatz 2, Punkt 7 – Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe).
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Weiterbildungsseminaren und die Demonstration der Leistungserbringung in praktischen Einzelfällen. Darüber hinaus erfolgt die Beratung von Logopäden und weiterem Fachpersonal im
Dysphagie-Bereich hinsichtlich der durchzuführenden organisatorischen Aufgaben. Darüber hinaus verfolgt der Verein folgende Ziele:
Unterstützung beim Ausbau von regionalen und überregionalen Netzwerkstrukturen für flächendeckende diagnostische und therapeutische Versorgung von Personen mit einer Dysphagie (im Sinne der Abgabenordnung §52, Absatz 1).
Förderung der Optimierung und Umsetzung von Rahmenbedingungen einer flächendeckenden Dysphagiediagnostik und -therapie.
Förderung von Wissenschaft, Forschung sowie Bildung auf dem Gebiet der Dysphagiologie (im Sinne der Abgabenordnung §52, Abs. 2, P. 1).
Förderung, Unterstützung und Mitwirkung an Veranstaltungen, Kongressen, Arbeitsgruppen und Arbeitskreisen in Kooperation mit anderen medizinischtherapeutischen Gesellschaften oder Institutionen.
Herstellung der interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen Fachdisziplinen sowie weiteren Fachgesellschaften auf dem Gebiet der Dysphagiologie.
Analyse, Erstellung und Bewertung von Leitlinien im Fachbereich der
Dysphagiologie.
§2
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§3
Die Mitglieder des Vereins erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- bei natürlichen Personen:
a) durch Tod des Mitglieds,
b) durch Austrittserklärung,
c) durch Ausschluss aus dem Verein. - bei juristischen Personen durch die Kündigung des Organs dieser juristischen Person oder durch deren Auflösung. Der Austritt aus dem Verein ist nur durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, und zwar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstößt oder mit seinen Leistungspflichten gegenüber dem Verein trotz Mahnung im Rückstand ist.
§7
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§8
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.
§9
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitglieder/Versammlung.
§12
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
b) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, wobei diese Beschlüsse mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen, von d. Schriftführer protokolliert und von dem ersten oder dem zweiten Vorsitzenden unterschrieben werden,
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages,
d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Leiter für Öffentlichkeitsarbeit, dem organisatorischen Leiter.
§ 10
Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit. Der Verein wird im Sinne von §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden oder durch den zweiten Vorsitzenden vertreten.
§ 11
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder durch Mehrheitsbeschluss ein Ersatzmitglied.
§13
Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom ersten Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden) mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§14
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an folgenden steuerbegünstigten Verein der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diagnose ALS was nun e.V.
An der Hansalinie 48-50
59387 Ascheberg